BFH - Beschluss vom 27.08.2014
XI B 32/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 110 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1897
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 18.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2418/10

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Abweisung einer Klage durch Prozessurteil

BFH, Beschluss vom 27.08.2014 - Aktenzeichen XI B 32/14

DRsp Nr. 2014/15168

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Abweisung einer Klage durch Prozessurteil

NV: Weist das FG die Klage gegen einen Umsatzsteuer-Änderungsbescheid als unbegründet ab, umfasst die Rechtskraft der Entscheidung selbst dann die Feststellung, dass der angefochtene Bescheid weder nichtig noch rechtswidrig ist, wenn es das Klagebegehren insoweit verkannt hätte.

Steht der erneuten Befassung und Entscheidung über die Rechtmäßigkeit bestimmter Steuerbescheide die Rechtskraft eines bereits zuvor ergangenen finanzgerichtlichen Urteils entgegen, so stellt es sich nicht als rechtsfehlerhaft dar, wenn die Klage ohne Verhandlung zur Sache durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 110 Abs. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GbR, betreibt eine Steuerberatungskanzlei.

Nach einer die Jahre 1999 bis 2001 (Streitjahre) betreffenden Außenprüfung erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) am 28. Oktober 2008 entsprechend den Prüfungsfeststellungen Umsatzsteuer-Änderungsbescheide für die Streitjahre. Hiergegen richteten sich die Einsprüche der Klägerin, über die zunächst nicht entschieden wurde.