BFH - Beschluss vom 10.09.2013
XI B 114/12
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; AO § 162;
Fundstellen:
AO-StB 2013, 336
BFH/NV 2013, 1947
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 05.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 376/11

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Anwendung einer bisher nicht erörterten Schätzungsmethode

BFH, Beschluss vom 10.09.2013 - Aktenzeichen XI B 114/12

DRsp Nr. 2013/22043

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Anwendung einer bisher nicht erörterten Schätzungsmethode

1. NV: Das FG ist grundsätzlich nicht gehalten, die Beteiligten darauf hinzuweisen, dass es von seiner gesetzlichen Schätzungsbefugnis Gebrauch machen will. 2. NV: Zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung ist das FG aber verpflichtet, den Beteiligten eine von ihm in Betracht gezogene, bisher nicht erörterte Schätzungsmethode vorweg mitzuteilen, wenn diese den bereits erörterten Schätzungsmethoden nicht mehr ähnlich ist oder die Einführung neuen Tatsachenstoffs erforderlich wird.

Das Finanzgericht ist zwar im Rahmen der gebotenen Gewährung rechtlichen Gehörs grundsätzlich nicht gehalten, die Beteiligten darauf hinzuweisen, dass es von seiner gesetzlichen Schätzungsbefugnis nach § 96 Abs. 1 S. 1 FGO i.V. mit § 162 AO Gebrauch machen will. Zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung ist es aber verpflichtet, den Beteiligten eine von ihm in Betracht gezogene, bisher nicht erörterte Schätzungsmethode vorweg mitzuteilen, wenn diese den bereits erörterten Schätzungsmethoden nicht mehr ähnlich ist oder die Einführung neuen Tatsachenstoffs erforderlich wird (BFH – VIII R 65/80 – 02.02.1982).

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; AO § 162;

Gründe