BFH - Beschluss vom 06.06.2016
III B 92/15
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 11 Abs. 3, § 94a, § 115 Abs. 2 Nr. 3; BVerfGG § 31 Abs. 1; ZPO § 495a;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 221
BB 2016, 1749
BB 2016, 1890
BFH/NV 2016, 1390
BFHE 253, 315
BStBl II 2016, 844
DB 2016, 6
DStR 2016, 12
DStRE 2016, 1011
NJW 2016, 10
NVwZ-RR 2016, 6
NVwZ-RR 2016, 796
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 29.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 504/15

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 94a Satz 1 FGO ohne vorherige Anordnung

BFH, Beschluss vom 06.06.2016 - Aktenzeichen III B 92/15

DRsp Nr. 2016/12424

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 94a Satz 1 FGO ohne vorherige Anordnung

1. Das FG verletzt den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör, wenn es gemäß § 94a Satz 1 FGO im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet, ohne dem Beteiligten zuvor seine dahingehende Absicht und den Zeitpunkt mitzuteilen, bis zu dem er sein Vorbringen in den Prozess einführen kann. 2. Das Gericht erfüllt diese Hinweispflicht jedenfalls gegenüber einem nicht fachkundig vertretenen Beteiligten nicht, wenn es nur darauf hinweist, "alsbald ein Urteil nach billigem Ermessen gemäß § 94a FGO " fällen zu wollen und eine Frist ohne weitere Erläuterung ("Frist: 4 Wochen") einräumt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 29. Juli 2015 5 K 504/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 11 Abs. 3, § 94a, § 115 Abs. 2 Nr. 3; BVerfGG § 31 Abs. 1; ZPO § 495a;

Gründe

I.