BFH - Beschluss vom 20.05.2016
III B 62/15
Normen:
FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1293
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4/13

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Erlass einer Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 20.05.2016 - Aktenzeichen III B 62/15

DRsp Nr. 2016/12823

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Erlass einer Überraschungsentscheidung

1. NV: Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen einer Abweichung des Urteils des FG von anderen Entscheidungen setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist. Ferner muss das Urteil des FG im Grundsätzlichen von der Divergenzentscheidung abweichen. 2. NV: Eine unzulässige Überraschungsentscheidung ist nicht gegeben, wenn das FG das angefochtene Urteil auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt hat, der im bisherigen Verfahren zumindest am Rande angesprochen worden ist. 3. NV: Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO liegt u.a. dann vor, wenn das FG eine nach Aktenlage feststehende Tatsache, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätte einfließen müssen, unberücksichtigt lässt oder seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht.