BFH - Beschluss vom 06.03.2013
X B 139/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 978
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 122/11

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Erlass einer Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 06.03.2013 - Aktenzeichen X B 139/12

DRsp Nr. 2013/8001

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Erlass einer Überraschungsentscheidung

1. NV: Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn das Gericht vor der mündlichen Verhandlung zur Stellungnahme auffordert. 2. NV. Eine weitergehende Hinweispflicht des Gerichts besteht auch nicht, wenn ein Beteiligter ein BFH-Urteil, auf das das Gericht verwiesen hat, für nicht einschlägig hält und weitergehende Hinweise erbittet. 3. NV: Auch der Bezug einer nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Abfindung wegen Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses führt zur Kürzung des Vorwegabzuges nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Erlass einer Überraschungsentscheidung ist nicht gegeben, wenn das Finanzgericht den Kläger aufgefordert hat, zu rechtlichen Ausführungen in einer bestimmten Entscheidung des Bundesfinanzhofs Stellung zu nehmen und die Klage sodann ohne weiteren Hinweis abweist, nachdem der Kläger hat erklären lassen, er halte die Entscheidung nicht für einschlägig.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 2;

Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Ehegatten und wurden im Streitjahr 2004 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.