BFH - Beschluss vom 09.04.2014
XI B 6/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1230
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 06.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1469/11

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Erlass einer Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 09.04.2014 - Aktenzeichen XI B 6/14

DRsp Nr. 2014/9182

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Erlass einer Überraschungsentscheidung

NV: Hat das FG bei der gebotenen und revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Prüfung aller Umstände des Einzelfalls bei Verkäufen von Schmuckstücken im ebay-Handel die Unternehmereigenschaft des Verkäufers bejaht, liegt keine die Revisionszulassung rechtfertigende Divergenz zum BFH-Urteil vom 26. April 2012 V R 2/11, BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634 vor.

Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn das Finanzgericht seine Würdigung (hier: unternehmerische Tätigkeit der Klägerin im Streitjahr) auf Geschäftsvorfälle aus anderen Zeiträumen stützt, soweit diese im Rahmen der Betriebsprüfung untersucht und mit dem Steuerpflichtigen erörtert worden sind.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten hinsichtlich der Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr 2004 (Streitjahr) darum, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als Schmuckhändlerin unternehmerisch tätig war.