BFH - Beschluss vom 28.03.2017
III B 139/16
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 920
Vorinstanzen:
Sächsisches Finanzgericht, vom 11.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 87/16

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Erlass einer Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 28.03.2017 - Aktenzeichen III B 139/16

DRsp Nr. 2017/6706

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Erlass einer Überraschungsentscheidung

NV: Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht sein Urteil auf einen Bescheid stützt, der zuvor weder von den Beteiligten noch vom Gericht angesprochen wurde, und ein Beteiligter daher keinen Anlass zu dem Vortrag hatte, es handele sich nicht um eine Steuerfestsetzung (hier: Kindergeld), sondern lediglich um einen Abrechnungsbescheid, und selbst eine unbefristete Kindergeldfestsetzung beträfe nur den Zeitraum bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes und damit nicht mehr den streitigen Zeitraum.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann darin liegen, dass das Gericht die Beteiligten nicht auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt hinweist, den es seiner Entscheidung zugrunde legen will und der dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht hat rechnen müssen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 11. August 2016 6 K 87/16 (Kg) aufgehoben.

Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe