BFH - Beschluss vom 14.08.2009
II B 43/09
Normen:
FGO § 68 S. 1; FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; FGO § 90 Abs. 2; FGO § 93 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; AO § 171 Abs. 10 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 2012
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 542/03

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch fehlende umfassende Erörterung des Vorliegens einer verdeckten Umsatzsteuer durch die Grunderwerbssteuer; Ermöglichung zu einer erneuten Stellungnahme durch die Beteiligten als Pflicht des Gerichts nach Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) trotz Fehlens eines neuen rechtlichen Gesichtspunktes; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch fehlende Auseinandersetzung mit der Unternehmeridentität in den Entscheidungsgründen

BFH, Beschluss vom 14.08.2009 - Aktenzeichen II B 43/09

DRsp Nr. 2009/24183

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch fehlende umfassende Erörterung des Vorliegens einer verdeckten Umsatzsteuer durch die Grunderwerbssteuer; Ermöglichung zu einer erneuten Stellungnahme durch die Beteiligten als Pflicht des Gerichts nach Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) trotz Fehlens eines neuen rechtlichen Gesichtspunktes; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch fehlende Auseinandersetzung mit der Unternehmeridentität in den Entscheidungsgründen

Normenkette:

FGO § 68 S. 1; FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; FGO § 90 Abs. 2; FGO § 93 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; AO § 171 Abs. 10 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarben mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 19. September 1996 von der Stadt X ein Grundstück in Miteigentum je zur Hälfte. Der Kaufpreis betrug 97.000 DM. Am gleichen Tag schlossen sie mit der Stadt X - Stadtwerke Eigenbetrieb einen Werkvertrag zur Errichtung eines Reihenendhauses für einen Festpreis von 368.000 DM, wobei auf die Baupläne und Baubeschreibung Bezug genommen wurde.