I.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarben mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 19. September 1996 von der Stadt X ein Grundstück in Miteigentum je zur Hälfte. Der Kaufpreis betrug 97.000 DM. Am gleichen Tag schlossen sie mit der Stadt X - Stadtwerke Eigenbetrieb einen Werkvertrag zur Errichtung eines Reihenendhauses für einen Festpreis von 368.000 DM, wobei auf die Baupläne und Baubeschreibung Bezug genommen wurde.
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