BFH - Beschluss vom 11.05.2015
XI B 29/15
Normen:
FGO § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1257
Vorinstanzen:
Finanzgericht Baden-Württemberg, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 23/14

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Unterlassen der Vernehmung geladener Zeugen

BFH, Beschluss vom 11.05.2015 - Aktenzeichen XI B 29/15

DRsp Nr. 2015/13465

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Unterlassen der Vernehmung geladener Zeugen

NV: Ein finanzgerichtliches Urteil ist nicht mit Gründen versehen, wenn das FG die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eine angeblichen Organisationsverschuldens in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten ablehnt, ohne ausreichende Feststellungen zur Kanzleiorganisation und zu den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründen zu treffen.

Zwar ist das Gericht nicht verpflichtet, eine angeordnete Beweisaufnahme in vollem Umfang durchzuführen. Will es jedoch von einer Beweisaufnahme absehen, so muss es zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung vor Erlass des Urteils für die Beteiligten unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass es den Beweisbeschluss als erledigt betrachtet.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nicht-zulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18. Februar 2015 12 K 23/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1;

Gründe