BFH - Beschluss vom 04.05.2005
XI B 225/03
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1603
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2150/02

Verletzung des rechtlichen Gehörs; grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

BFH, Beschluss vom 04.05.2005 - Aktenzeichen XI B 225/03

DRsp Nr. 2005/10393

Verletzung des rechtlichen Gehörs; grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

1. Der Umstand, dass in einem Erörterungstermin möglicherweise nicht alle rechtlichen Aspekte in allen Einzelheiten erörtert worden sind, führt nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs.2. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.3. Hat der BFH über eine Rechtsfrage bereits entschieden, ist darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird.4. Den Anforderungen an die Rüge der Divergenz ist nur genügt, wenn abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze der Divergenzentscheidung so genau bezeichnet und gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. In der Sache ist streitig, ob auf den Praxiswert eines im Jahr 1991 erworbenen Anteils an einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis in den Jahren 1997 und 1998 (erstmals) noch Abschreibungen geltend gemacht werden können.