FG München - Beschluss vom 14.07.2016
7 V 1641/16
Normen:
EStG § 50a; FGO § 69 Abs. 4 S. 1; FGO § 133a;

Verletzung des rechtlichen Gehörs im AdV-Verfahren durch eine Ablehnung als unzulässig wegen fehlender Zugangsvoraussetzungen; Verletzung des rechtlichen Gehörs im AdV-Verfahren durch Ablehnung wegen fehlender Begründung

FG München, Beschluss vom 14.07.2016 - Aktenzeichen 7 V 1641/16

DRsp Nr. 2016/16892

Verletzung des rechtlichen Gehörs im AdV-Verfahren durch eine Ablehnung als unzulässig wegen fehlender Zugangsvoraussetzungen; Verletzung des rechtlichen Gehörs im AdV-Verfahren durch Ablehnung wegen fehlender Begründung

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Normenkette:

EStG § 50a; FGO § 69 Abs. 4 S. 1; FGO § 133a;

Gründe

I.

Die Klägerin stellte mit Schriftsatz vom 6. Januar 2016 Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Haftungsbescheide und der Einspruchsentscheidung vom 6. November 2015 (Az. 163/105/70161) wegen Steuerabzug nach § 50a Einkommensteuergesetz (EStG). Eine Begründung sollte in Kürze nachgereicht werden. Dieses Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 7 V 51/16 registriert. Gleichzeitig erhob sie gegen diese Bescheide auch Klage im Hauptsacheverfahren, die unter dem Aktenzeichen 7 K 50/16 registriert wurde. Auch hinsichtlich der Klage sollte eine Begründung in Kürze nachgereicht werden.