BFH - Beschluss vom 19.01.2011
X B 127/10
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 217/08

Verletzung des rechtlichen Gehörs im Falle des Stützens eines Urteils auf bisher nicht erörterte rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte durch das Gericht

BFH, Beschluss vom 19.01.2011 - Aktenzeichen X B 127/10

DRsp Nr. 2011/3647

Verletzung des rechtlichen Gehörs im Falle des Stützens eines Urteils auf bisher nicht erörterte rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte durch das Gericht

NV: Das FG ist nicht verpflichtet, in der mündlichen Verhandlung auf alle in der Gerichtsakte enthaltenen Schriftsätze einzugehen. Kenntnis vom Inhalt dieser Schriftsätze kann sich ein Beteiligter durch Wahrnehmung seines Akteneinsichtsrechts verschaffen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

1.

Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) kann gegeben sein, wenn das Finanzgericht (FG) sein Urteil auf Tatsachen und Beweismittel stützt, die einem Beteiligten nicht bekannt waren und von denen sich dieser auch keine Kenntnis verschaffen konnte. Ein solcher Verstoß liegt hier nicht vor.

Die Klägerin trägt vor, das FG habe sein Urteil auf die Schriftsätze des K vom 13. Oktober 2005 und vom 15. März 2006 gestützt, welche in dessen Einkommensteuer-Akten enthalten seien. Diese Schriftsätze seien nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2010 gewesen.