BFH - Beschluß vom 14.04.1999
IX B 151/98
Normen:
FGO §§ 74 79b Abs. 1 § 91 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1352

Verletzung des rechtlichen Gehörs; mündliche Verhandlung trotz Nichterscheinen des Kl.

BFH, Beschluß vom 14.04.1999 - Aktenzeichen IX B 151/98

DRsp Nr. 1999/8322

Verletzung des rechtlichen Gehörs; mündliche Verhandlung trotz Nichterscheinen des Kl.

1. Wird ein Kl. in der Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, muss er beim Nichterscheinen mit einer Entscheidung des Gerichts insbesondere dann rechnen, wenn er auf die Aufforderung gem. § 79 b Abs. 1 FGO, die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt, nicht geantwortet hat. 2. Wenn ein Kl. beabsichtigt, Unterlagen erst in der mündlichen Verhandlung vorzulegen, trägt er das Risiko einer Entscheidung ohne Berücksichtigung dieser Unterlagen auch dann, wenn er unverschuldet diesen Termin nicht wahrnehmen konnte.

Normenkette:

FGO §§ 74 79b Abs. 1 § 91 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Finanzgericht --FG-- (Einzelrichterin) hat am 2. Oktober 1998 eine mündliche Verhandlung in dieser Streitsache anberaumt, zu der die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rechtzeitig geladen worden waren. In der mündlichen Verhandlung, die auf 9.45 Uhr anberaumt war, erschien für den Kläger niemand. Um 10 Uhr wurde die Entscheidung verkündet, daß die Klage abgewiesen werde.