BFH - Beschluß vom 14.06.1999
I B 127/98
Normen:
FGO §§ 56 76 96 108 115 Abs. 2 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 137 Abs. 3 § 314 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1609

Verletzung des rechtlichen Gehörs; Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluß vom 14.06.1999 - Aktenzeichen I B 127/98

DRsp Nr. 1999/8624

Verletzung des rechtlichen Gehörs; Überraschungsentscheidung

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör und die richterliche Hinweispflicht i.S.d. § 76 Abs. 2 FGO verlangen nicht, dass das Gericht die maßgeblichen Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert. 2. Auf naheliegende rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte braucht das Gericht dann nicht ausdrücklich hinzuweisen, wenn die Beteiligten fachkundig vertreten sind. 3. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung.

Normenkette:

FGO §§ 56 76 96 108 115 Abs. 2 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 137 Abs. 3 § 314 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der P-GmbH. An dieser waren im Streitjahr 1981 deren Geschäftsführer W und die D-KG zu je 50 v.H. beteiligt. Prokurist der P-GmbH und --mit einer Beteiligung von 50 v.H.-- Gesellschafter-Geschäftsführer der D-KG war D.