BFH - Beschluss vom 19.08.2002
XI B 79/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 96 Abs. 2 ;

Verletzung des rechtlichen Gehörs; Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 19.08.2002 - Aktenzeichen XI B 79/99

DRsp Nr. 2002/16200

Verletzung des rechtlichen Gehörs; Überraschungsentscheidung

Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund einer Überraschungsentscheidung des FG.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 96 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe mit einer Überraschungsentscheidung das Recht auf Gehör verletzt und damit einen Verfahrensfehler begangen, greift nicht durch.

Eine überraschende Urteilsbegründung, die zur Verletzung rechtlichen Gehörs i.S. des § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) führt, liegt nur dann vor, wenn das FG sein Urteil auf einen Gesichtspunkt gestützt hat, der im bisherigen Verlauf des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens überhaupt nicht angesprochen worden ist, so dass die Beteiligten sich dazu nicht geäußert haben und nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens auch keine Veranlassung hatten, sich zu äußern (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. August 1999 XI R 27/98, BFH/NV 2000, 537). Das ist hier nicht der Fall.