I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) dem Auslandstätigkeitserlaß (Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 31. Oktober 1983 IV B 6 -S 2293- 50/83, BStBl I 1983, 470) unterfallen.
Der Kläger, ein Ingenieur, war vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1994 (Streitjahr) auf einem Schiff tätig. Dieses Schiff war an den Staat Nigeria veräußert worden und sollte nunmehr dort zur Ausbildung von Seeleuten genutzt werden. Während der Zeit der Tätigkeit des Klägers auf dem Schiff lag dieses ständig fest vertäut im Hafen von Lagos (Nigeria), da es nach den seerechtlichen Vorschriften mit der damals vorhandenen Besatzung nicht in See stechen durfte.
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