Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, weil es nicht in der vom Gesetz (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2. FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757) geforderten Weise begründet wurde.
1. Mit der Rüge, sein Recht auf Gehör (Art.
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