BFH - Beschluss vom 29.06.2005
VI B 120/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1848
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 26.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2040/04

Verletzung des rechtlichen Gehörs; Vertagung; Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 29.06.2005 - Aktenzeichen VI B 120/04

DRsp Nr. 2005/14239

Verletzung des rechtlichen Gehörs; Vertagung; Sachaufklärungspflicht

1. Die Entscheidung des FG, einen Antrag auf Vertagung abzulehnen, beinhaltet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn bereits zuvor ausreichend Gelegenheit bestand, sich auf rechtliche Beurteilung des Gerichts einzustellen. Das gilt erst recht, wenn diese rechtliche Beurteilung bereits der Einspruchsentscheidung zu Grunde lag.2. Für die Rüge des Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht reicht es nicht aus, die Richtigkeit der Feststellungen des FG (hier: hinsichtlich der von Routenplanern errechneten Fahrtstrecken) in Zweifel zu ziehen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) war eine Vertagung nicht geboten, um ihm Gelegenheit für die Beibringung von Unterlagen und Beweismitteln zu geben, weil er die beantragten Verpflegungsmehraufwendungen nach Erörterung der Sach- und Rechtslage als Dienstreisekosten geltend machte. Denn der Kläger hatte bereits zuvor ausreichend Gelegenheit, sich auf diese rechtliche Beurteilung einzustellen, weil sie bereits der Einspruchsentscheidung zugrunde lag. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt daher insoweit nicht in Betracht.