BFH - Urteil vom 05.09.2001
I R 101/99
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 493

Verletzung des Rechts auf Gehör

BFH, Urteil vom 05.09.2001 - Aktenzeichen I R 101/99

DRsp Nr. 2002/2266

Verletzung des Rechts auf Gehör

1. Wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör nicht (hinreichend) gewährt worden ist, ist das Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen. 2. Geht das Gericht auf den Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von entscheidender Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung dieses Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war in den Streitjahren 1989 und 1990 in der Rechtsform einer GmbH vermögensverwaltend tätig. Anteilseigner waren u.a. E (zu 50 %) und D (zu 20 %). Seit 1987 war die Klägerin (zeitweise mehrheitlich) an der 1983 gegründeten S GmbH (S) beteiligt. Daneben hielten in den Streitjahren sowohl E (zeitweise) als auch D unmittelbare Beteiligungen an der S. Diese vermietete eine angepachtete Shredderanlage (Schrottpresse) für Altautos, die sie später selbst betrieb. Sie wies in den Jahren 1988 bis 1990 Verluste aus. Ende 1990 wurde die Shredderanlage stillgelegt.