1. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte die beantragte Änderung der bestandskräftigen Bescheide für 1997 und 1998 gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) ab, weil der Berater der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) das nachträgliche Bekanntwerden der Tatsache, dass bestimmte Zinszahlungen betrieblich veranlasst gewesen seien, grob verschuldet habe. Die Sachbearbeiterin hatte bei der Erstellung der Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr 1994 bereits als betrieblich erfassten Zinsaufwand eines Darlehenskontos mit dem Vermerk "Wohnung" auf ein Privatkonto umgebucht, was zu einer entsprechenden fehlerhaften Behandlung auch in den Folgejahren führte.
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