BFH - Beschluss vom 25.02.2005
XI B 198/03
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1331
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 25.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2828/01

Verletzung des Rechts auf Gehör

BFH, Beschluss vom 25.02.2005 - Aktenzeichen XI B 198/03

DRsp Nr. 2005/8613

Verletzung des Rechts auf Gehör

1. Eine Verletzung des Rechts auf Gehör unter dem Gesichtspunkt einer "Überraschungsentscheidung" ist nicht gegeben, wenn das Urteil auf Umstände gestützt wird, die bislang nicht streitig waren, auf deren Bedeutung der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung jedoch ausdrücklich eingegangen ist.2. Die Beteiligten hatten dann Gelegenheit, zu dieser rechtlichen Frage Stellung zu nehmen, um weitere Erläuterungen zu bitten oder ggf. Vertagung zu beantragen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte die beantragte Änderung der bestandskräftigen Bescheide für 1997 und 1998 gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) ab, weil der Berater der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) das nachträgliche Bekanntwerden der Tatsache, dass bestimmte Zinszahlungen betrieblich veranlasst gewesen seien, grob verschuldet habe. Die Sachbearbeiterin hatte bei der Erstellung der Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr 1994 bereits als betrieblich erfassten Zinsaufwand eines Darlehenskontos mit dem Vermerk "Wohnung" auf ein Privatkonto umgebucht, was zu einer entsprechenden fehlerhaften Behandlung auch in den Folgejahren führte.