BFH - Beschluss vom 09.05.2005
VI B 187/04
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1364
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 6116/01

Verletzung des Rechts auf Gehör

BFH, Beschluss vom 09.05.2005 - Aktenzeichen VI B 187/04

DRsp Nr. 2005/8936

Verletzung des Rechts auf Gehör

1. Schreibt die Verfahrensordnung eine mündliche Verhandlung vor und führt das Gericht eine solche durch, umfasst das Recht auf Gehör auch den Anspruch, sich in dieser mündlichen Verhandlung zu äußern.2. Das FG genügt seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch, dass es eine mündliche Verhandlung anberaumt, die Beteiligten ordnungsgemäß lädt und die mündliche Verhandlung zum festgesetzten Zeitpunkt durchführt.3. Hat der zur mündlichen Verhandlung geladene Prozessbevollmächtigte sein Erscheinen oder eine mögliche Verspätung nicht vorher angekündigt, kann er i.d.R. nicht erwarten, dass das Gericht von einer pünktlichen Eröffnung der mündlichen Verhandlung absieht und möglicherweise vergeblich auf ihn wartet.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Aus den von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgetragenen Gründen ergibt sich nicht, dass das angefochtene Urteil an einem Verfahrensmangel leidet (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).