BFH - Urteil vom 17.10.2023
VII R 19/20
Normen:
AO § 30 Abs. 2 Nr. 1; AO § 30 Abs. 4 Nr. 1; AO § 202; EStG § 7h; EStG § 7i; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; FGO § 40 Abs. 1; FGO § 40 Abs. 2; HGB § 255;
Fundstellen:
BB 2024, 1429
StX 2024, 379
BB 2024, 1504
NWB 2024, 1751
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 11.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3174/16

Verletzung des Steuergeheimnisses (heir verneint); Darstellung von (Roh-)Gewinndaten und Vertriebskosten des Bauträgers von zu sanierenden Wohnungen für die korrekte Berechnung der Absetzung für Abnutzung gem. den §§ 7h, 7i EStG in einem Prüfungsbericht; Kenntniserlangung der Erwerber der Wohnungen und Feststellungsbeteiligten von diesen Daten

BFH, Urteil vom 17.10.2023 - Aktenzeichen VII R 19/20

DRsp Nr. 2024/7972

Verletzung des Steuergeheimnisses (heir verneint); Darstellung von (Roh-)Gewinndaten und Vertriebskosten des Bauträgers von zu sanierenden Wohnungen für die korrekte Berechnung der Absetzung für Abnutzung gem. den §§ 7h, 7i EStG in einem Prüfungsbericht; Kenntniserlangung der Erwerber der Wohnungen und Feststellungsbeteiligten von diesen Daten

Eine Verletzung des Steuergeheimnisses liegt nicht vor, wenn (Roh-)Gewinndaten und Vertriebskosten des Bauträgers von zu sanierenden Wohnungen für die korrekte Berechnung der Absetzung für Abnutzung gemäß den §§ 7h und 7i des Einkommensteuergesetzes in einem Prüfungsbericht dargestellt werden und deshalb die Erwerber der Wohnungen und Feststellungsbeteiligten von diesen Daten Kenntnis erlangen könnten.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 11.12.2018 - 4 K 3174/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 30 Abs. 2 Nr. 1; AO § 30 Abs. 4 Nr. 1; AO § 202; EStG § 7h; EStG § 7i; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; FGO § 40 Abs. 1; FGO § 40 Abs. 2; HGB § 255;

Gründe

I.

1. 2. 1. - - - - - - - 2. 3.