FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.07.2007
3 K 119/06
Normen:
AO § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 30 Abs. 2 Nr. 1 ; StBerG § 2 ; StBerG § 5 ; StBerG § 6 Nr. 2 ; FGO § 33 ; FGO § 41 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1902

Verletzung des Steuergeheimnisses; Mitteilung des Verdachts der unerlaubten Hilfe in Steuersachen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2007 - Aktenzeichen 3 K 119/06

DRsp Nr. 2007/18674

Verletzung des Steuergeheimnisses; Mitteilung des Verdachts der unerlaubten Hilfe in Steuersachen

1. Hinsichtlich der Feststellung der Verletzung des Steuergeheimnisses ist der Finanzrechtsweg eröffnet. 2. Auch die bloße Mitteilung, dass eine Person in dem finanzgerichtlichen Verfahren einer anderen Person tätig geworden ist, fällt in den Schutzbereich des § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO. 3. Das Finanzamt ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO zur Offenbarung des Verdachtes, dass eine Person unbefugt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leistet, an die Straf- und Bußgeldstelle durch § 5 Abs. 2 StBerG befugt. 4. Macht ein Ehegatte hinsichtlich der Hilfeleistungen des anderen Ehegatten Proszesskosten nach der Gebührenordnung für Steuerberater geltend, bestehen konkrete Verdachtsmomente dafür, dass eine entgeltliche und somit unbefugte Hilfe in Steuersachen für einen Angehörigen vorliegt.

Normenkette:

AO § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 30 Abs. 2 Nr. 1 ; StBerG § 2 ; StBerG § 5 ; StBerG § 6 Nr. 2 ; FGO § 33 ; FGO § 41 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das beklagte Finanzamt (FA) dadurch gegen § 30 der Abgabenordnung (AO) und seine durch diese Vorschrift geschützten Rechte verstoßen habe, dass es der Straf- und Bußgeldsachenstelle des FA X mitgeteilt hat, dass er - der Kläger - im finanzgerichtlichen Verfahren 3 K XX/xx tätig geworden sei.