BFH - Beschluss vom 23.09.2009
IV B 133/08
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 81 Abs. 1; FGO § 82; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; ZPO §§ 450 ff.;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 52
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 14.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 10184/05

Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das Gericht bei Nichtbefragung des Verfassers eines Gesellschaftsvertrags bzgl. der Auslegung darin verwendeter Begriffe; Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht durch fehlende Vernehmung eines Gesellschafters i.R.d. Auslegung eines Gesellschaftsvertrags

BFH, Beschluss vom 23.09.2009 - Aktenzeichen IV B 133/08

DRsp Nr. 2009/25418

Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das Gericht bei Nichtbefragung des Verfassers eines Gesellschaftsvertrags bzgl. der Auslegung darin verwendeter Begriffe; Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht durch fehlende Vernehmung eines Gesellschafters i.R.d. Auslegung eines Gesellschaftsvertrags

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 81 Abs. 1; FGO § 82; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; ZPO §§ 450 ff.;

Gründe

Die Beschwerde ist bei erheblichen Bedenken gegen die Zulässigkeit jedenfalls nicht begründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat die Sachaufklärungspflicht nicht verletzt.

1.

Die Klägerin macht Verfahrensmängel durch eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) im Wesentlichen unter folgenden Gesichtspunkten geltend:

a)