BGH - Beschluss vom 20.10.2022
V ZB 26/22
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 236 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2023, 109
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 15.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 78/20
SchlHOLG, vom 26.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 3/21

Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Rückauflassung eines Grundstück

BGH, Beschluss vom 20.10.2022 - Aktenzeichen V ZB 26/22

DRsp Nr. 2022/17496

Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Rückauflassung eines Grundstück

Will das Berufungsgericht einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben schenken, muss es die Partei darauf hinweisen und ihr Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten. Dabei hat das Berufungsgericht auch zu prüfen, ob in der Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten zugleich ein (konkludentes) Beweisangebot auf Vernehmung des Rechtsanwalts als Zeugen zu den darin genannten Tatsachen liegt. Denn die Ablehnung der Wiedereinsetzung ohne die vorherige Vernehmung der Zeugen liefe auf eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung hinaus.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26. April 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 45.000 €.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 236 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe