Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und zwar mit der Maßgabe, dass die unter Ziffer I.3. erfolgte Verurteilung zur Auskunftserteilung nur für ab dem 27.12.2009 begangene Benutzungshandlungen gilt und die Klage insoweit abgewiesen wird, als die Klägerin darüber hinausgehend Auskunftserteilung für die Zeit vom 01.05.2009 bis zum 26.12.2009 geltend gemacht hat.
II.Die weitergende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.Das vorliegende Urteil und - soweit bestätigt - das Teil-Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von EUR 30.000,- abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
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