BFH - Beschluss vom 14.04.2011
VI B 120/10
Normen:
EStG § 3c; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 155; ZPO § 283;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 12310/08

Verletzung rechtlichen Gehörs bei Ablehnung einer Schriftsatzfrist in der mündlichen Verhandlung nach Übergabe eines Schreibens des Beklagten bezüglich vom Kläger vorgebrachter Beweismittel

BFH, Beschluss vom 14.04.2011 - Aktenzeichen VI B 120/10

DRsp Nr. 2011/9869

Verletzung rechtlichen Gehörs bei Ablehnung einer Schriftsatzfrist in der mündlichen Verhandlung nach Übergabe eines Schreibens des Beklagten bezüglich vom Kläger vorgebrachter Beweismittel

1. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn der fachkundig vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung ohne vorherige Erkundigung i.S.v. § 282 ZPO reagieren konnte und deshalb eine Schriftsatzfrist nicht gewährt werden musste. 2. NV: Bei einer Rechtsäußerung eines Mitglieds des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers kann regelmäßig nicht gefolgert werden, dass die Rechtsfrage geklärt ist und von dieser Rechtsauffassung nicht mehr abgewichen werden kann. 3. NV: Hat das FG nicht den einzelnen Umstand der unentgeltlichen Wohnungsüberlassung allein als unabdingbare Voraussetzung im Sinne eines Tatbestandsmerkmals angesehen, liegt keine Divergenz zum Senatsurteil vom 21. April 2010 VI R 26/09, BFHE 230, 5 vor.

Normenkette:

EStG § 3c; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 155; ZPO § 283;

Gründe

I.