FG Niedersachsen, vom 20.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 12310/08
Verletzung rechtlichen Gehörs bei Ablehnung einer Schriftsatzfrist in der mündlichen Verhandlung nach Übergabe eines Schreibens des Beklagten bezüglich vom Kläger vorgebrachter Beweismittel
BFH, Beschluss vom 14.04.2011 - Aktenzeichen VI B 120/10
DRsp Nr. 2011/9869
Verletzung rechtlichen Gehörs bei Ablehnung einer Schriftsatzfrist in der mündlichen Verhandlung nach Übergabe eines Schreibens des Beklagten bezüglich vom Kläger vorgebrachter Beweismittel
1. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn der fachkundig vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung ohne vorherige Erkundigung i.S.v. § 282ZPO reagieren konnte und deshalb eine Schriftsatzfrist nicht gewährt werden musste.2. NV: Bei einer Rechtsäußerung eines Mitglieds des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers kann regelmäßig nicht gefolgert werden, dass die Rechtsfrage geklärt ist und von dieser Rechtsauffassung nicht mehr abgewichen werden kann.3. NV: Hat das FG nicht den einzelnen Umstand der unentgeltlichen Wohnungsüberlassung allein als unabdingbare Voraussetzung im Sinne eines Tatbestandsmerkmals angesehen, liegt keine Divergenz zum Senatsurteil vom 21. April 2010 VI R 26/09, BFHE 230, 5 vor.