FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.06.2000
1 K 1915/97
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 334

Verletzung von Ermittlungspflichten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.06.2000 - Aktenzeichen 1 K 1915/97

DRsp Nr. 2001/2438

Verletzung von Ermittlungspflichten

Freiwillige, über die Regelungen in den Lohnsteuerrichtlinien hinausgehende Eintragungen des Arbeitgebers auf der Lohnsteuerkarte sind vom Finanzamt zu beachten. Bei erkennbaren Unklarheiten über den Zusammenhang solcher Eintragungen mit dem Bruttoarbeitslohn muss die Finanzbehörde den Sachverhalt aufklären.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit eines Änderungsbescheides und die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 68 EStG für eine von der Arbeitgeberin gewährte Zinsermäßigung.

Der Kläger wurde in den Streitjahren zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Organisationsleiter und stellvertretender Bezirksdirektor einer Krankenversicherungsgesellschaft. Der Kläger erklärte für 1991 einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 143.280,-- DM und für 1992 in Höhe von 140.471,-- DM.