BFH - Beschluss vom 21.01.2005
VIII B 163/03
Normen:
AO § 90 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 835
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 03.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen VI 99/99

Verletzung von Mitwirkungspflichten

BFH, Beschluss vom 21.01.2005 - Aktenzeichen VIII B 163/03

DRsp Nr. 2005/4446

Verletzung von Mitwirkungspflichten

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Hinzurechnung von Einnahmen nicht nur bei einem ungeklärten Vermögenszuwachs zulässig ist, sondern dass im Rahmen der Beweiswürdigung die Verletzung abgabenrechtlicher Mitwirkungspflichten zur Folge haben kann, dass das FA zum Nachteil des Stpfl. von einem Sachverhalt ausgehen kann, für den unter Berücksichtigung des Beweisnähe des Stpfl. und seiner Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhalts die größte Wahrscheinlichkeit spricht.

Normenkette:

AO § 90 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist jedenfalls unbegründet. Es liegt keiner der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) angeführten Gründe für die Zulassung der Revision vor.

1. Die vom Kläger im Einzelnen bezeichneten Rechtsfragen sind zum Teil schon deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, weil sie für die Entscheidung des Streitfalles nicht erheblich sind. Es ist vom Finanzgericht (FG) nicht behauptet worden, dass ein Steuerpflichtiger verpflichtet sei, sein Geld zinsbringend anzulegen oder sein Geld in den Gewerbebetrieb der Ehefrau zu investieren. Diese Fragen sind deshalb auch nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig.