Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist jedenfalls unbegründet. Es liegt keiner der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) angeführten Gründe für die Zulassung der Revision vor.
1. Die vom Kläger im Einzelnen bezeichneten Rechtsfragen sind zum Teil schon deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, weil sie für die Entscheidung des Streitfalles nicht erheblich sind. Es ist vom Finanzgericht (FG) nicht behauptet worden, dass ein Steuerpflichtiger verpflichtet sei, sein Geld zinsbringend anzulegen oder sein Geld in den Gewerbebetrieb der Ehefrau zu investieren. Diese Fragen sind deshalb auch nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig.
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