OLG Hamburg - Urteil vom 06.02.2020
3 U 186/16
Normen:
VO (EG) 1768/95 Art. 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 29.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 305/15

Verletzung von Sortenschutzrechten an einer AckerbohnensorteInverkehrbringen von zur Vermehrung geeignetem Saatgut und PflanzgutRechte des Sortenschutzinhabers auf der gewerbsmäßigen Vertriebsstufe

OLG Hamburg, Urteil vom 06.02.2020 - Aktenzeichen 3 U 186/16

DRsp Nr. 2020/4788

Verletzung von Sortenschutzrechten an einer Ackerbohnensorte Inverkehrbringen von zur Vermehrung geeignetem Saatgut und Pflanzgut Rechte des Sortenschutzinhabers auf der gewerbsmäßigen Vertriebsstufe

Orientierungssätze: 1. Der gewerbsmäßige Vertreiber gefährdet das Recht des Sortenschutzinhabers bereits dann, wenn er objektiv zur Vermehrung geeignetes Saat- und Pflanzgut an die Vermehrung betreibende Landwirte in Verkehr bringt und nicht durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge trägt, dass die Rechte des Sortenschutzinhabers auf der gewerbsmäßigen Vertriebsstufe gewahrt bleiben, wenn die Abnehmer das gelieferte Erntegut zur Vermehrung verwendet (Anschluss an BGH, GRUR 1988, 370, 373 - Achat). 2. Erkennt der Verkäufer von zur Vermehrung geeignetem Saat- oder Planzgut die Absicht des Käufers, die ihm angebotene Ware als Saat- oder Pflanzgut zu verwenden, und verkauft er die Ware dennoch an diesen, dann verletzt er das einem Sortenschutzinhaber an jenem Gut gemäß Art. 13 Abs. 2 GemSortV zustehende Sortenschutzrecht.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 29. Juli 2016, Az. 315 O 305/15, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor der landgerichtlichen Entscheidung zu I. zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird: