FG Hessen - Urteil vom 25.06.2008
4 K 1204/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 6 Abs. 6 Satz 2 ;

Verlorener Zuschuss; Sanierung; Betriebsausgabe; Verdeckte Einlage; Wesentliche Beteiligung; Gleichgerichtete Interessen; Gesellschafter; Betriebsaufspaltung; Notwendiges Betriebsvermögen - Verlorener Zuschuss als Betriebsausgabe

FG Hessen, Urteil vom 25.06.2008 - Aktenzeichen 4 K 1204/07

DRsp Nr. 2008/23573

Verlorener Zuschuss; Sanierung; Betriebsausgabe; Verdeckte Einlage; Wesentliche Beteiligung; Gleichgerichtete Interessen; Gesellschafter; Betriebsaufspaltung; Notwendiges Betriebsvermögen - Verlorener Zuschuss als Betriebsausgabe

1. Tätigt ein Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, der nicht unwesentlich an der Gesellschaft beteiligt ist, Stützungsmaßnahmen zu Gunsten der Gesellschaft, wie z.B. die Übernahme einer Bürgschaft, der Verzicht auf eine Forderung oder die Gewährung eines verlorenen Zuschusses, ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese Maßnahmen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind. 2. Diese Grundsätze gelten entsprechend für den Fall, dass die wesentlich beteiligten Gesellschafter einer Gesellschaft diese veranlassen, Stützungsmaßnahmen für eine andere Gesellschaft zu ergreifen, an der sie selbst wiederum wesentlich beteiligt sind. 3. Sanierungszuschüsse durch einen Gesellschafter sind verdeckte Einlagen, die als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung zu aktivieren sind.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 6 Abs. 6 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Besitzgesellschaft und Organträger der Firma C Reisedienst GmbH (nachfolgend: GmbH).