FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 21.04.1999
I 43/97
Normen:
AO § 169 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 169 Abs. 2 Nr. 2 ; AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ; AO § 171 Abs. 3 Satz 1 ;

Verlust aus gewerblichem Grundstückshandel

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 21.04.1999 - Aktenzeichen I 43/97

DRsp Nr. 2003/8217

Verlust aus gewerblichem Grundstückshandel

Der Verlust aus gewerblichem Grundstückshandel ist trotz Verjährung steuerlich zu berücksichtigen, wenn über den Antrag auf Steuerfestsetzung noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 169 Abs. 2 Nr. 2 ; AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ; AO § 171 Abs. 3 Satz 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein dem Kläger im Streitjahr unstreitig entstandener Verlust aus gewerblichem Grundstückshandel in Höhe von rund 299.000 DM nach einer Außenprüfung, in welcher die Voraussetzungen für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels des Klägers geklärt worden sind, steuerlich noch berücksichtigt werden kann. Der Beklagte ist der Auffassung, dass eine solche Berücksichtigung wegen Verjährung ausscheidet, weil der Prüfungsauftrag sich zwar auf den Komplex gewerblicher Grundstückshandel des Klägers bezogen, das Streitjahr 1987 jedoch nicht mit umfasst habe. Die Kläger sind demgegenüber der Auffassung, dass sowohl ein entsprechender Änderungsantrag als auch die Außenprüfung zu einer Ablaufhemmung geführt habe (§ 171 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 Abgabenordnung - AO -).