FG Niedersachsen - Urteil vom 21.05.2014
2 K 309/13
Normen:
EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7;

Verlust aus Veräußerung von Lehman-Zertifikaten

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.05.2014 - Aktenzeichen 2 K 309/13

DRsp Nr. 2014/13280

Verlust aus Veräußerung von Lehman-Zertifikaten

Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c Alt. 2 EStG a.F. zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung von sonstigen Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt. Ist die Emittentin eines Zertifikats insolvent geworden, bestehen keine Bedenken, einen Preis von 0,50 € pro 5.000 € Nennwert als realitätsgerecht anzusehen. Ein Missbrauch im Sinne von § 42 Abs. 1 AO liegt darin nicht. Es besteht kein Anlass, die durch eine Veräußerung realisierten Verluste aufgrund von Umständen „außerhalb des Kapitalmarkts” vom Anwendungsbereich des § 20 Abs. 2 EStG auszunehmen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Verlusten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.