BFH - Urteil vom 14.05.2009
IV R 44/06
Normen:
HöfeO § 4; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 13a; EStG § 55 Abs. 2; EStG § 55 Abs. 4; EStG § 55 Abs. 7; BewG § 33 Abs. 1; BewG § 69 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 01.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2167/04

Verlust der Eigenschaft landwirtschaftliches Betriebsvermögen von ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Grundstücken; Ausscheiden eines zum notwendigen Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes gehörenden Grundstücks aus dem Betriebsvermögen; Nutzungsänderung vom notwendigen zu gewillkürtem Betriebsvermögen als Folge der Einführung der Bodengewinnbesteuerung ab 1. Juli 1970

BFH, Urteil vom 14.05.2009 - Aktenzeichen IV R 44/06

DRsp Nr. 2009/21004

Verlust der Eigenschaft "landwirtschaftliches Betriebsvermögen" von ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Grundstücken; Ausscheiden eines zum notwendigen Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes gehörenden Grundstücks aus dem Betriebsvermögen; Nutzungsänderung vom notwendigen zu gewillkürtem Betriebsvermögen als Folge der Einführung der Bodengewinnbesteuerung ab 1. Juli 1970

1. Durch eine Nutzungsänderung ohne Entnahmeerklärung verlieren ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ihre Eigenschaft als landwirtschaftliches Betriebsvermögen nur, wenn eine eindeutige Entnahmehandlung vorliegt. 2. Ein zuvor zum notwendigen Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehörendes Grundstück scheidet nicht bereits dadurch aus dem Betriebsvermögen aus, dass es als Bauland behandelt wird und im Hinblick auf die geringe Größe und die umliegende Bebauung nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden kann. 3. Die Einführung der Bodengewinnbesteuerung ab 1. Juli 1970 führte nicht dazu, dass Grundstücke, die zuvor in Folge einer Nutzungsänderung vom notwendigen zu gewillkürtem Betriebsvermögen geworden waren, nur aufgrund einer erneuten Widmung Betriebsvermögen bleiben konnten.

Normenkette:

HöfeO § 4; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 13a; § Abs. ;