BFH - Beschluss vom 23.02.2004
IV B 176/03
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 § 155 ; ZPO § 78 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 968
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 26.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen VI 251/2001

Verlust der Postulationsfähigkeit; wirksame Ladung

BFH, Beschluss vom 23.02.2004 - Aktenzeichen IV B 176/03

DRsp Nr. 2004/6233

Verlust der Postulationsfähigkeit; wirksame Ladung

1. Der Verlust der Postulationsfähigkeit nach Ablauf der Beschwerde- und der Beschwerdebegründungfrist hat keinen Einfluss auf das NZB-Verfahren und führt insb. nicht zu einer Aussetzung des Verfahrens.2. Wird ein Beteiligter zur mündlichen Verhandlung durch die Post mit Zustellungsurkunde geladen, so ist die bloße Behauptung des Kl., er habe die Ladung nicht erhalten, nicht geeignet, den Beweis der Ordnungsmäßigkeit der Zustellung der Ladung zu entkräften. Für die Wirksamkeit der Zustellung kommt es nicht darauf an, ob und wann der Adressat das Schriftstück seinem Briefkasten entnommen und ob er es tatsächlich zur Kenntnis genommen hat.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 § 155 ; ZPO § 78 Abs. 6 ;

Gründe:

Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 wurde vom Finanzgericht (FG) auf Grund mündlicher Verhandlung vom 26. Juni 2003 als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger den Gegenstand des Klagebegehrens gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht bezeichnet hat. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung war dem Kläger unter der von ihm angegebenen Anschrift durch die Post mit Zustellungsurkunde vom 14. Mai 2003 übermittelt worden.