Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 wurde vom Finanzgericht (FG) auf Grund mündlicher Verhandlung vom 26. Juni 2003 als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger den Gegenstand des Klagebegehrens gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht bezeichnet hat. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung war dem Kläger unter der von ihm angegebenen Anschrift durch die Post mit Zustellungsurkunde vom 14. Mai 2003 übermittelt worden.
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