Verlust der Postulationsfähigkeit; wirksame Ladung
BFH, Beschluss vom 23.02.2004 - Aktenzeichen IV B 177/03
DRsp Nr. 2004/16705
Verlust der Postulationsfähigkeit; wirksame Ladung
1. Der Verlust der Postulationsfähigkeit nach Ablauf der Beschwerde- und der Beschwerdebegründungfrist hat keinen Einfluss auf das NZB-Verfahren und führt insb. nicht zu einer Aussetzung des Verfahrens.2. Wird ein Beteiligter zur mündlichen Verhandlung durch die Post mit Zustellungsurkunde geladen, so ist die bloße Behauptung des Kl., er habe die Ladung nicht erhalten, nicht geeignet, den Beweis der Ordnungsmäßigkeit der Zustellung der Ladung zu entkräften. Für die Wirksamkeit der Zustellung kommt es nicht darauf an, ob und wann der Adressat das Schriftstück seinem Briefkasten entnommen und ob er es tatsächlich zur Kenntnis genommen hat.