FG München - Urteil vom 27.04.2001
6 K 5198/99
Normen:
KStG § 8 Abs. 4 Satz 2; KStG § 34 Abs. 6 ; EStG § 10d;
Fundstellen:
EFG 2001, 1237

Verlust der wirtschaftlichen Identität bei der Anteilsübertragung

FG München, Urteil vom 27.04.2001 - Aktenzeichen 6 K 5198/99

DRsp Nr. 2001/11103

Verlust der wirtschaftlichen Identität bei der Anteilsübertragung

1. Die Übergangsvorschrift des § 34 Abs. 6 KStG kann angesichts des entgegenstehenden Wortlauts nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Neufassung des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG durch das UnternehmensStRefG vom 29.1.1997 bei einem Verlust der wirtschaftlichen Identität vor 1997 nicht anwendbar ist. 2. Für die Anwendung des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG n.F. ist es nicht zwingend erforderlich, dass das neu zugeführte Betriebsvermögen zum Bilanzstichtag noch vorhanden ist. 3. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot liegt nicht vor, wenn ein im Jahr 1996 entstandener Verlust, der nach der in diesem Jahr gültigen Rechtslage auf das nächste Jahr vorgetragen werden könnte, im Folgejahr (1997) aufgrund einer Gesetzesänderung nicht mehr abgezogen werden kann. Ein Vertrauensschutz auf den Fortbestand der früheren Rechtslage besteht nicht. Die Änderung des § 8 Abs. 4 KStG im Laufe des Jahres 1997 erfasst wegen der Jahresbezogenheit der Körperschaftsteuer in zulässiger Weise den gesamten Veranlagungszeitraum 1997, ohne dass eine verfassungsrechtlich bedenkliche Rückwirkung anzunehmen wäre.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 4 Satz 2; KStG § 34 Abs. 6 ; EStG § 10d;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist die Berücksichtigung von Verlusten.