FG Saarland - Urteil vom 21.03.2013
1 K 1081/12
Normen:
KStG § 8 Abs. 4;

Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH durch Kapitalerhöhung und Einzahlung der Einlage auf ein Konto mit Sollsaldo

FG Saarland, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen 1 K 1081/12

DRsp Nr. 2013/19902

Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH durch Kapitalerhöhung und Einzahlung der Einlage auf ein Konto mit Sollsaldo

1. Das Merkmal der wirtschaftlichen Identität in § 8 Abs. 4 S. 1 KStG ist mit tatbestandlichen Vorgaben verknüpft, die aus dem Regelbeispiel des § 8 Abs. 4 S. 2 KStG abzuleiten sind. Die wirtschaftliche Identität einer Körperschaft als Rechtsperson bestimmt sich danach durch den Kreis der Anteilseigner, durch ihren Unternehmensgegenstand und ihr verfügbares Betriebsvermögen. 2. „Überwiegend” neues Betriebsvermögen liegt vor, wenn das zugegangene Aktivvermögen den Bestand des vorher vorhandenen Rest-Aktivvermögens auch nur geringfügig übersteigt. Bei dieser Betrachtung macht es wirtschaftlich keinen Unterschied, ob das Kapital der Gesellschaft dadurch gestärkt wird, dass eine Einzahlung auf ein Bankkonto erfolgt, das einen Habensaldo aufweist (und durch Überweisung von dort dann Verbindlichkeiten getilgt werden) oder ob dieses Konto einen Sollsaldo aufweist, der durch die Einzahlung zurückgeführt wird.