Streitig ist, ob die klagende GmbH Verlustvorträge im Streitjahr 1998 bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer zur Minderung des zu versteuernden Einkommens heranziehen kann. Der Beklagte verneint dies, obwohl er mit bestandskräftigem Bescheid auf den 31. Dezember 1997 einen vortragsfähigen Verlustabzug zur Körperschaftsteuer von 1.423.923,00 DM feststellte. Seiner Ansicht nach fehle es gemäß § 8 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz - KStG - an einer wirtschaftlichen Identität mit der Körperschaft, die Verlust erwirtschaftete.
Die klagende GmbH wurde im Jahre 1979 gegründet. An ihr waren ursprünglich Herr G sowie seine Ehefrau F beteiligt. Die Anteilhöhe entsprach auch der Höhe der Stimmrechte für die Beschlussfassung bei der Klägerin. Gegenstand der Gesellschaft sollte laut Gesellschaftsvertrag der Handel mit ... Kraftfahrzeugen sein.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|