Am 11.10.1996 beantragte die Klägerin beim Hauptzollamt H die zollamtliche Überwachung der Ausfuhr von Käse nach Usbekistan. Das Hauptzollamt entsprach dem Antrag und erteilte die Ausfuhranmeldung Nr. ...1. Die Klägerin reichte dazu beim Beklagten den Antrag Nr. ...2/96 vom 14.11.1996 auf vorschussweise Zahlung der Ausfuhrerstattung ein.
Mit Bescheid vom 13.01.1997 gewährte der Beklagte unter dem Vorbehalt, dass der Anspruch auf die festgesetzte Ausfuhrerstattung entsteht und form- und fristgerecht nachgewiesen wird, gemäß Art. 22 VO (EWG) Nr. 3665/87 vorschussweise Ausfuhrerstattung in Höhe von 28.656,98 DM.
Mit Schreiben vom 22.09.1997 übersandte die Klägerin ein Zolldokument aus Usbekistan, das vom Beklagten nicht anerkannt und mit Schreiben vom 30.09.1997 an die Klägerin zurückgesandt wurde. Der Beklagte bat um Mitteilung, was der in Feld 37 des Zolldokuments angegebene Code 3153 zu bedeuten habe. Ferner wies der Beklagte darauf hin, dass die Felder 15 und 16 des Zolldokumentes nicht ausgefüllt seien.
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