I.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Anordnung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und dessen Richtigkeit an Eides statt zu versichern, abgewiesen. Es sah die Vollstreckungsvoraussetzungen als gegeben an, insbesondere sei das FA aufgrund der Höhe der offenen Forderungen und der weitgehend erfolglosen Vollstreckungsversuche zutreffend zu der Prognose gelangt, dass durch die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen eine vollständige Befriedigung nicht zu erlangen sein werde.
Mit der Beschwerde rügt der Kläger als Verfahrensfehler, dass das FG "nicht hinreichende Feststellungen zu der Tatsache getroffen habe, ob die Anordnung des § 284 AO ermessensfehlerfrei war". Das FG habe Feststellungen zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen treffen müssen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|