BFH - Beschluss vom 27.06.2011
III B 91/10
Normen:
AO § 110 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2373/09
FG Münster, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2374/09

Verlust einer Postsendung als Fall höherer Gewalt i.S.d. § 110 Abs. 3 AO

BFH, Beschluss vom 27.06.2011 - Aktenzeichen III B 91/10

DRsp Nr. 2011/14814

Verlust einer Postsendung als Fall höherer Gewalt i.S.d. § 110 Abs. 3 AO

1. NV: Es ist hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen höhere Gewalt i.S. des § 110 Abs. 3 AO vorliegt. Die Frage, ob das FG den Geschehensablauf im Einzelfall zutreffend als höhere Gewalt beurteilt hat, reicht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus. 2. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass das FG den Beteiligten die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte im Voraus andeutet oder mitteilt. 3. NV: Das FG darf über ein unzulässiges Befangenheitsgesuch in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung ohne vorangehende dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters entscheiden.

Normenkette:

AO § 110 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezog für seine Tochter H, geboren am ... 1984, laufend Kindergeld. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2004 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung für H ab Januar 2004 auf. Für seine Tochter A, geboren am ... 1985, erhielt der Kläger im Jahr 2005 zunächst kein Kindergeld.