FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.05.2006
10 K 200/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 21 Abs. 1 Nr. 1 § 33 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1318

Verlust eines Darlehens durch betrügerische Handlungen als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung; Umwidmung eines Darlehens

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2006 - Aktenzeichen 10 K 200/05

DRsp Nr. 2006/20575

Verlust eines Darlehens durch betrügerische Handlungen als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung; Umwidmung eines Darlehens

1. Erfolgt die Verwendung eines aufgenommenen Darlehens nach dem Umwidmungsbeschluss des Steuerpflichtigen allein zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen, ist der Verlust des Kapitals weder als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung noch als Werbungskosten hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. 2. Der Verlust eines Darlehens durch betrügerische Handlungen ist auch nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Denn unter den Begriff der Aufwendungen i. S. d. § 33 Abs. 1 EStG fallen nur bewusste und gewollte Vermögensverwendungen, nicht aber reine Vermögensverluste, die ohne den den Willen des Steuerpflichtigen eintreten.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 21 Abs. 1 Nr. 1 § 33 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im Streitjahr 2002 die Anerkennung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die am 12.11.1920 geborene Klägerin erzielt als Nießbraucherin aus der Vermietung des Objekts ...str. 8 in .... Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Sie nahm mit Darlehensvertrag vom 24./30.08.1998 bei der Sparkasse ... ein Darlehen in Höhe von 140.000,- DM auf (Darlehenskonto 610290041; Effektivzins 5, 30 %).