BFH - Beschluss vom 02.11.2004
XI S 15/04
Normen:
EStG § 10d ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 490

Verlust-Feststellungsbescheid; Feststellungsverjährung

BFH, Beschluss vom 02.11.2004 - Aktenzeichen XI S 15/04

DRsp Nr. 2005/1381

Verlust-Feststellungsbescheid; Feststellungsverjährung

1. Nach dem klaren Wortlaut des § 10 d Abs. 3 Satz 2 EStG sind bei Feststellungen des verbleibenden Verlustabzugs nur die nach § 10 d Abs. 1 EStG "abgezogenen" Beträge zu berücksichtigen.2. Ein Verlust-Feststellungsbescheid nach § 10 d Abs. 3 EStG ist zu ändern, wenn nach seinem Erlass der Verlust nach § 10 d Abs. 1 EStG zurückgetragen wird.3. Dem Erlass eines Verlust-Feststellungsbescheides steht so lange keine Feststellungsverjährung entgegen, als diese Feststellung für künftige ESt-Festsetzungen oder Verlust-Feststellungen nach § 10 d EStG von Bedeutung ist.

Normenkette:

EStG § 10d ;

Gründe:

I. Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) stellte für den Antragsteller mit Bescheid vom 12. Februar 1996 den verbleibenden Verlustabzug zum 31. Dezember 1994 mit 453 154 DM fest. Dieser Betrag entsprach dem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte im Veranlagungszeitraum 1994.