Streitig ist die Anerkennung von Verlusten aus der Nebentätigkeit der Klägerin als Drehbuchautorin.
Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 26.274 DM. In der Zeit vom 07.06. bis 31.08.1999 war sie beschäftigt. Vom 01.04. bis 06.06.1999 und vom 01.09. bis 31.12.1999 bezog sie Arbeitslosengeld.
Die Klägerin betätigte sich in den Jahren 1998 und 1999 im Nebenberuf als Drehbuchautorin. Einnahmen aus dieser Tätigkeit erzielte sie bis zum Tag der mündlichen Verhandlung nicht.
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