FG Hessen - Urteil vom 13.10.2005
6 K 1681/03
Normen:
EStG § 3c § 4 Abs. 4 ;

Verlust; Hausverwaltung; Immobilienvermittlung; Ausland; Einkünfteerzielungsabsicht; Betriebsausgaben - Nachweis des Zusammenhangs zwischen Betriebsausgaben und steuerpflichtigen Einnahmen

FG Hessen, Urteil vom 13.10.2005 - Aktenzeichen 6 K 1681/03

DRsp Nr. 2006/2613

Verlust; Hausverwaltung; Immobilienvermittlung; Ausland; Einkünfteerzielungsabsicht; Betriebsausgaben - Nachweis des Zusammenhangs zwischen Betriebsausgaben und steuerpflichtigen Einnahmen

1. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit beabsichtigten Einnahmen stehen, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen nicht der deutschen Besteuerung sondern lediglich dem Progressionsvorbehalt unterliegen, können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. 2. Der Steuerpflichtige trägt die objektive Beweislast dafür, dass getätigte Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach mit inländischen steuerpflichtigen Einnahmen in Zusammenhang stehen.

Normenkette:

EStG § 3c § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA - ) die Anerkennung von Verlusten aus dem Geschäftsbereich "Hausverwaltung und Immobilienvermittlung" zu Recht versagt hat.