BFH - Urteil vom 11.08.1999
XI R 23/98
Normen:
EStG § 10d;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 184

Verlustabzug

BFH, Urteil vom 11.08.1999 - Aktenzeichen XI R 23/98

DRsp Nr. 2000/648

Verlustabzug

Über Grund und Höhe des Verlustabzugs nach § 10 d EStG ist für VZ vor 1990 im Jahr des Verlustabzugs zu entscheiden (Anschluss an BFH-Urt. v. 17.02.1998 - VIII R 21/95).

Normenkette:

EStG § 10d;

Gründe:

I. In der Sache streiten die Beteiligten um die Berücksichtigung von (negativen) Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) aus einem ...betrieb und die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen. Streitig ist noch die Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 1986 und 1987.

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) erkannte für 1986 einen Gewerbebetrieb an, berücksichtigte die geltend gemachten Verluste jedoch nicht in voller Höhe. Für 1987 könnten negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht anerkannt werden, da das Gericht nicht überzeugt sei, daß in diesem Zeitraum aus dem 1986 aufgegebenen Betrieb noch betrieblich veranlaßte Aufwendungen angefallen seien. Hinsichtlich der Zinsaufwendungen stehe zudem nicht fest, daß der Kläger die erzielten Veräußerungserlöse vollständig zur Schuldentilgung verwendet habe.

Verlustvorträge könnten "mangels Nachweis nicht zum Ansatz kommen".