BFH - Urteil vom 20.08.2003
I R 81/02
Normen:
KStG (1991) § 8 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 295
BFHE 203, 424
DB 2004, 43
DStR 2004, 84
GmbHR 2004, 126
NJW-RR 2004, 904
NZG 2004, 343
ZIP 2004, 165
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3813/01

Verlustabzug bei konzerninterner Umstrukturierung

BFH, Urteil vom 20.08.2003 - Aktenzeichen I R 81/02

DRsp Nr. 2003/16128

Verlustabzug bei konzerninterner Umstrukturierung

»Die Übernahme der Anteile an einer GmbH durch eine Personengesellschaft im Rahmen einer konzerninternen Umstrukturierung führt gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1991 zum Verlust der wirtschaftlichen Identität der GmbH.«

Normenkette:

KStG (1991) § 8 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der XY-GmbH. Die XY-GmbH wurde 1986 gegründet. Gegenstand ihres Unternehmens war damals der An- und Verkauf sowie die Verwaltung von Ferienwohnrechten. Ihre Anteilseignerin war eine weitere GmbH, die I-GmbH, deren Anteile wiederum von einer AG, der T-AG, gehalten wurden. Alleiniger Anteilseigner der T-AG war JS. Am 15. Juli 1991 (Streitjahr) wurde der Unternehmensgegenstand der XY-GmbH geändert. Gegenstand war nunmehr der Verkauf und Vertrieb von Baumaterialien zum Selbstbau und des dazugehörigen Know-how. Zum selben Zeitpunkt wurden die Anteile an der XY-GmbH von der I-GmbH an die H-KG übertragen, die --nach einer Kapitalerhöhung von bislang 100 000 DM auf 200 000 DM-- auch den neu gebildeten Geschäftsanteil übernahm. Alleingesellschafter der H-KG sowie deren Komplementär-GmbH war JS.