BFH - Urteil vom 20.08.2003
I R 61/01
Normen:
KStG (1991) § 8 Abs. 4 ; FGO §§ 45 68 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2447
BFH/NV 2003, 1672
BFHE 203, 135
DB 2003, 2415
DStR 2003, 1921
GmbHR 2003, 1441
NZG 2004, 101
ZIP 2003, 2358
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen - 13.2.2001 6 K 534/96 (EFG 2001, 1238),

Verlustabzug bei mittelbarer Anteilsübertragung

BFH, Urteil vom 20.08.2003 - Aktenzeichen I R 61/01

DRsp Nr. 2003/13662

Verlustabzug bei mittelbarer Anteilsübertragung

»1. Die Veräußerung von Geschäftsanteilen einer Kapitalgesellschaft, die an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, führt nicht gemäß § 8 Abs. 4 KStG 1991 zum Verlust der wirtschaftlichen Identität dieser anderen Kapitalgesellschaft.2. Der Antrag gemäß § 68 FGO a.F., einen Steuerbescheid in ein Klageverfahren überzuleiten, kann, wenn der geänderte Bescheid tatsächlich nicht angefochten wurde und der Antrag auf Verfahrensüberleitung deshalb ins Leere geht, in eine Sprungklage oder in einen Einspruch umgedeutet werden.«

Normenkette:

KStG (1991) § 8 Abs. 4 ; FGO §§ 45 68 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine 1981 gegründete, zwischenzeitlich mehrfach umfirmierte GmbH, die zunächst bis 1989 eine chemische Fabrik für ... und eine Apparatebauanstalt betrieb. Anteilseigner war bis zum 16. März 1991 zu 99,25 v.H., danach zu 100 v.H. die T1-GmbH. Alleinige Gesellschafterin dieser GmbH war die T2-GmbH, deren Anteile von der E-AG gehalten wurden. Die E-AG ist im selben Geschäftszweig wie die Klägerin tätig; die T2-GmbH und die T1-GmbH haben neben ihren Beteiligungen keinen weiteren aktiven Geschäftsbetrieb.