FG Köln - Urteil vom 24.03.2015
12 K 1964/12
Normen:
EStG § 10d; EStG § 23 Abs 3 Satz 9; EStG § 46 Abs 1 Nr 2;

Verlustabzug bei privaten Veräußerungsgeschäften auf Einkunftsebene

FG Köln, Urteil vom 24.03.2015 - Aktenzeichen 12 K 1964/12

DRsp Nr. 2015/11668

Verlustabzug bei privaten Veräußerungsgeschäften auf Einkunftsebene

1) Die Anordnung der Verlustverrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Einkünften in § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG ist als Spezialvorschrift hinsichtlich des Ortes der Verlustverrechnung zu verstehen und vorrangig gegenüber dem Verweis auf § 10d EStG. 2) Die Verlustverrechnung auf Einkunftsebene ist auch im Rahmen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 10d; EStG § 23 Abs 3 Satz 9; EStG § 46 Abs 1 Nr 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Ermittlung der nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden, positiven Einkünfte im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ein Verlustabzug für private Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen und dementsprechend eine Pflicht- oder eine Antragsveranlagung zur Einkommensteuer 2006 vorzunehmen ist.

Der Kläger reichte seine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2006 mit Schreiben vom 16.08.2011 beim Beklagten ein. Neben Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit erklärte der Kläger darin unterhalb des Sparer-Freibetrages liegende Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, die unter Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens insgesamt 2.110 € betragen.